Checkliste für die Zeit nach der Geburt

Mit der Entlassung aus der Klinik nach der Geburt eines Kindes sind Mütter/Eltern häufig mit ihrem Baby auf sich allein gestellt. Bestimmte Formalitäten müssen erledigt werden, und Fragen, an die Sie vorher nicht gedacht haben, können sich stellen.

Wir möchten Ihnen mit dieser Checkliste helfen, alle Formalitäten zu erledigen. Außerdem möchten wir Mütter, die ihr Kind stillen wollen, mit einigen Hinweisen beim Start unterstützen.
Mit der Checkliste können Sie für sich prüfen, was Sie wissen und an welcher Stelle Sie noch mehr Informationen, Hilfe und Unterstützung brauchen.

Beratung und Betreuung – wichtige Termine

  • Informieren Sie sich rechtzeitig, wo Sie in Ihrer Umgebung in den ersten Tagen nach der Geburt und beim Stillen Hilfe bekommen können.
  • Informieren Sie Ihre Nachsorgehebamme, damit sie Sie zu Hause betreuen kann.
  • Ihnen steht eine Hebammenbetreuung zu, solange Sie stillen. Weitere Hilfe können Sie jederzeit von Still- und Laktationsberaterinnen (IBCLC1 ) in Ihrer Nähe bekommen.
  • Auch bei ambulanten Kinderkrankenpflegeeinrichtungen können Sie sich Rat und Hilfe holen.
  • In Stillgruppen können Sie sich mit anderen Eltern austauschen und erhalten Unterstützung rund um das Stillen.
  • Falls Sie mit Ihrem Kind direkt nach der Geburt oder in den ersten 2 Lebenstagen nach Hause entlassen werden, denken Sie daran, dass am 3. Lebenstag der Suchtest auf Stoffwechselerkrankungen (Screeningkarte) durchgeführt bzw. wiederholt werden muss.
  • Zu diesem frühen Zeitpunkt sollte auch die Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen erfolgen, die 2009 eingeführt wurde.
  • Geben Sie Ihrem Kind täglich Vitamin D und Fluorid (D-Fluoretten). Vitamin K bekommt es nach der Geburt, zur U2 und noch einmal zu U3, wenn es gestillt wird.
  • Denken Sie auch an sich! – Innerhalb der ersten 6 Wochen nach der Entbindung sollten
    Sie sich bei Ihrem/Ihrer Frauenarzt/-ärztin zur Untersuchung anmelden.

Formalitäten

Im Wochenbett sollten Mütter sich körperlich schonen. Sie sollten wissen, dass es möglich ist, mit schriftlicher Vollmacht jemanden zu beauftragen, die Behördengänge zu erledigen.

  • Standesamt:

Die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb von 7 Werktagen beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Für die Anmeldung im Standesamt benötigen Sie die Geburtsbescheinigung der Entbindungsklinik oder Hebamme. Bei Unverheirateten gilt, dass die Vaterschaftsanerkennung vorliegen muss (kann schon in der Schwangerschaft beim zuständigen Jugendamt – kostenlos! – angemeldet werden), damit nach telefonischer Vereinbarung auch eine Vollmacht zur Abholung der Geburtsurkunde ausreicht.

  • Krankenkasse:

Senden Sie auch eine Kopie der Geburtsurkunde an die Krankenkasse, bei der Ihr Kind versichert sein soll. Mutterschaftsgeld:
Frauen, die selbst Mitglied (pflicht- oder freiwillig versichert) einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen von ihrer Krankenkasse das so genannte Mutterschaftsgeld. Auch dafür muss eine Kopie der Geburtsurkunde an die Krankenkasse der Mutter gesandt werden.

  • Kindergeld:

Einen Antrag auf staatliches Kindergeld erhalten Sie beim Arbeitsamt oder, falls Sie im öffentlichen Dienst arbeiten, von Ihrem Arbeitgeber. Den ausgefüllten Antrag senden Sie zusammen mit einer Kopie der Geburtsurkunde an die jeweilige Stelle zurück. Übrigens erfolgt die Zahlung auch rückwirkend, falls Sie sich nicht gleich darum kümmern konnten.

  • Elterngeld:

Vergessen Sie nicht, Elterngeld rechtzeitig zu beantragen! Das Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt. Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“.
Diese erhalten Sie bei den Elterngeldstellen oder direkt beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Sie können sie unter http://www.bmfsfj.de in der Rubrik „Publikationen“ aus dem Internet herunterladen oder kostenlos bestellen.

  • Elternzeit:

Auch Ihr Mann kann Elternzeit beantragen. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber vorliegen.